Zur Abwägung des Interesses eines schwerstbehinderten Mieters zur Anbringung einer Parabolantenne an der Hauswand zum Empfang digitaler Programme und dem Interesse des Vermieters an deren Beseitigung

AG Leipzig, Urteil vom 14.05.2012 – 165 C 6339/11

Eine formularmäßige Vereinbarung, die dem Mieter die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Antennenanlage oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteileranlage angeschlossen ist und somit auch Fälle erfasst, in denen ein Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen ein Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam (Rn.18).

Zur Abwägung des Interesses eines schwerstbehinderten Mieters zur Anbringung einer Parabolantenne an der Hauswand zum Empfang digitaler Programme und dem Interesse des Vermieters an deren Beseitigung (Rn.24).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Beschluss:

Der Streitwert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Entfernung des vom Beklagten zum Fernsehempfang angebrachten Parabolspiegels.

2

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis. Mietbeginn war der 16.10.2009. Der Beklagte hat eine Parabolantenne am Außengitter eines Fensters angebracht. Im Mietvertrag ist bestimmt, dass die Beklagte für das Anbringen von Außenantennen einer ausdrückliche Erlaubnis der Klägerin bedarf und ansonsten untersagt ist.

3

Kabelanbieter in dem Haus ist die … . Diese bietet dort kein digitales Fernsehen an. Der Beklagte ist schwerstbehindert.

4

Der Beklagte bat die Hausverwaltung Anfang November 2009 um Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne. Eine Entscheidung erfolgte nicht. Nach dem Anbringen der Parabolantenne im September 2010 forderte die Hausverwaltung im Dezember 2010 den Beklagten dazu auf, diese zu entfernen. Denn es könne nur fremdsprachigen Mietern, deren Heimatsender nicht über Kabel empfangbar seien, die Einrichtung einer Sat-Anlage erlaubt werden.

5

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe zwei Parabolspiegel angebracht. Nachbarn hätten Festnetzanschluss und Internet und könnten darüber weitere Fernsehprogramme empfangen. Über die Telekom sei laut Ausdruck aus dem Internet DSL bzw. V-DSL verfügbar. Daher könne digitales Fernsehen genutzt werden. Die Parabolantenne stelle eine optische Beeinträchtigung dar.

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Die Klägerin beantragt,

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der Beklagte wird verurteilt, die beiden Parabolspiegel am Fenster in dem Objekt an der Vorderfront des Hauses zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte behauptet, er habe vor Vertragsabschluss mehrfach Frau von der Hausverwaltung gefragt, ob der Mietbereich über digitalisiertes Fernsehen, einen schnellen Breitband-Internetanschluss und die Möglichkeit eines Festnetzanschlusses verfüge. Dabei habe er darauf hingewiesen, dass dies zwingende Voraussetzung für die Anmietung der Wohnung sei. Er sei aufgrund seiner Behinderung zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben auf die Vielfalt des digitalen Fernsehens angewiesen. Frau habe sämtliche Nachfragen des Beklagten bejaht.

11

Ein Breitbandkabelanschluss sei nicht vorhanden. Aus dem Internetausdruck der Klägerseite ergebe sich nicht, dass ein DSL Anschluss verfügbar sei. Denn auf der Seite wird darauf hingewiesen, dass eine Verfügbarkeitsprüfung noch unverbindlich sei. Dem Beklagten sei von der Telekom die Auskunft erteilt worden, dass kein digitaler Fernsehanschluss über die Telekom realisierbar sei.

12

Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin liege nicht vor. Die Antenne sei am Gitter des Schlafzimmerfensters angebracht. Das ganze Kabel sei über ein sogenanntes Flachbandkabel in die Wohnung geführt. Die Bausubstanz sei daher nicht angegriffen worden. Die Parabolantenne sei von der öffentlichen Verkehrsfläche kaum sichtbar.

13

Er halte sich zu mehr als 90 % des Tages in seiner Wohnung auf.

14

Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … . Des weiteren wurde ein Hinweis erteilt (vgl. Blatt 59 RS).

15

Der Klägervertreter hat in der letzten mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass beantragt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.


Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entfernung der Parabolantennen.

17

Zum einen steht lediglich fest, dass es sich um eine Parabolantenne handelt. Insofern könnte der Beklagte überhaupt nur zur Beseitigung einer Antenne verurteilt werden.

18

Ein Beseitigungsanspruch ergibt sich nicht aus §16 des Mietvertrages. Eine formularmäßige Vereinbarung, die dem Mieter die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Antennenanlage oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen Verteileranlage angeschlossen ist und somit auch Fälle erfasst, in denen ein Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen ein Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam (vergleiche BGH NZM 2007,597).

19

Der Anspruch folgt aus auch nicht aus § 541 BGB. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter ein vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Aufstellung einer Parabolantenne ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, richtet sich nach der Abrede der Parteien. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, der Mietsache in ihrer Eigenart, die beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

20

Bei Mietverhältnissen gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB, dass der Vermieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund die Mietereinrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BGH aaO.).

21

Im vorliegenden Fall ist bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Eigentums vorliegt. Hierfür ist die Klägerseite darlegungs-und beweisbelastet. Sie hat trotz Hinweis entsprechenden Lichtbildern nicht vorgelegt. Für eine Substanzverletzung ist sie beweisfällig geblieben. Sie hat die Installation der Anlage nie näher in Augenschein genommen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig. Es kommt maximal eine optische Beeinträchtigungen in Betracht. Die Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 ist mithin als äußerst gering einzustufen.

22

Die Beeinträchtigung ist abzuwägen gegenüber dem gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Interesse des Beklagten am Empfang von digitalem Fernsehen. Der Beklagte ist schwerstbehindert. Er kann sich kaum eigenständig bewegen. Davon konnte sich das Gericht anlässlich seines Erscheinens in beiden mündlichen Verhandlungen überzeugen. Es ist damit offensichtlich, dass er mehr als andere Personen für die Teilhabe am kulturellen Leben auf Fernsehen und Internet angewiesen ist. Aufgrund der besonderen in seiner Person liegenden Umstände, die auch für die Vermieterseite bei Anmietung ohne weiteres erkennbar waren, geht sein Interesse viele digitale Fernsehkanäle empfangen zu können über das Interesse eines körperlich nicht Beeinträchtigten hinaus.

23

Entscheidend ist außerdem, dass sich in der Beweisaufnahme bestätigt hat, dass die Verwalterin die mehrfachen Fragen des Beklagten, ob digitales Fernsehen vorhanden sei bejaht hat. Der Zeuge hat bekundet, dass er selbst und später der Beklagte wiederholt gefragt hat, ob digitales Fernsehen vorhanden sei. Dies habe die Verwalterin bejaht. Die Verwalterin hat an die Gespräche keine hinreichend genaue Erinnerung. Sie konnte auch nicht ausschließen, dass sie digitales Fernsehen mit Kabelfernsehen gleichgesetzt hat und es sich deshalb um ein Missverständnis gehandelt hat. Sie hat zwar auf Suggestiv-Frage des Klägervertreters bekundet sie haben nie geäußert, dass es digitales Fernsehen gäbe. Dies wird so auch nicht behauptet. Vielmehr hat sie nach Behauptung des Beklagten nur entsprechende Fragen des Beklagten und seines Bekannten bejaht. Die Aussage des Zeugen war detailliert und anschaulich. Ihm waren die damaligen ständigen Fragen des Beklagten peinlich. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Unterstellung des Klägervertreters, es sei nur nach einem Kabelanschluss gefragt worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge lügt.

24

Eine Abwägung ergibt mithin, dass das Interesse des Beklagten am Empfang digitaler Fernsehprogramme höher einzustufen ist als die Eigentumsverletzung der Klägerin und das Verlangen. Das Verlangen, die Parabolantenne zu entfernen verstößt gegen Treu und Glauben. Die Eigentumsverletzung der Klägerin ist gering. Der Beklagte könnte zwar zahlreiche analoge Fernsehprogramme über Kabel empfangen. Der Beklagte hat als Schwerstbehinderter jedoch ein besonderes Interesse am Empfang von noch mehr und digitalen Programmen. So hat er aufgrund seiner Sondersituation zum Beispiel auch ein schutzwürdiges Interesse daran, Erotikprogramme zu empfangen. Die Hausverwaltung hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Nachfrage bejaht, dass digitales Fernsehen möglich sei. In so einem Fall muss dann digitales Fernsehen ermöglicht werden.

25

Dass eine andere Möglichkeit besteht, digitales Fernsehen zu empfangen, als über eine Parabolantenne, ist weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Digitales Fernsehen ist über Kabel in diesem Haus nicht zu erhalten. Dies hat die Hausverwaltung dem Beklagten selbst mitgeteilt und ergibt sich auch aus den Mitteilungen des Kabelanbieters P. . Unstreitig ist K. dort nicht Kabelanbieter. Das Gericht hat im Beweisbeschluss vom 30.1.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerseite nicht bestreiten kann, dass es möglich sei, digitale Fernsehprogramme zu empfangen und dazu vorgetragen werden müsste, inwieweit man jetzt zu neuen Erkenntnissen gelangt sei. Dazu wurde lediglich ein Ausdruck aus dem Internet vorgelegt, das DSL bzw. V-DSL über die Telekom verfügbar sei. Dem ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.4.2012 entgegengetreten, da die vorgelegte Anlage dies nicht belegen würde. Darüber hinaus ergibt sich schon aus Anlage K7 nicht, ob und welche digitalen Fernsehprogramme dort empfangbar sein sollen, auch abgesehen von der Unverbindlichkeit der Angabe. Auch musste Klägerseite aufgrund des Streites seit dem Jahr 2009 und der Einlassung des Beklagten klar sein, dass genau dies streitig ist und dem Klägervertreter muss als Rechtsanwalt bekannt sein, dass die Kopie eines Ausdruckes aus dem Internet kein Beweismittel im Sinne der ZPO ist. Das Gericht hatte einen Hinweis erteilt. Es war nicht gehalten, hier immer weitere Hinweise dazu zu erteilen, dass der Vortrag nicht ausreichend ist. In der mündlichen Verhandlung ist daher auch kein neuer Hinweis erteilt worden, das Gericht hat lediglich eine Rechtsauffassung geäußert. Schriftsatzrecht war daher nicht zu gewähren.

26

Es war auch kein Schriftsatzrecht zu dem Vortrag des Beklagten zu gewähren, er sei zweimal im Telekomladen gewesen und dort habe man ihm gesagt, digitales Fernsehen sei über die Telekom nicht verfügbar. Zum einen kommt es auf diesen Vortrag nicht an. Zum anderen ist hierfür keine Rücksprache erforderlich. Ein solcher Vortrag kann schon von Anwaltsseite mit Nichtwissen bestritten werden. Es war auch kein Schriftsatzrecht auf den Schriftsatz vom 10.4.2012 zu gewähren. Dieser war seit mehr als einer Woche bekannt. Auch dieser enthielt keinen neuen Sachvortrag, auf den es ankam. Die Klägerseite will mit ihren Anträgen nur erreichen, jetzt ermitteln zu können, welche Möglichkeiten des digitalen Fernsehens die Telekom liefert. Die Klägerseite wäre allerdings gehalten gewesen, diese Aufklärungsmaßnahmen schon zu ergreifen, nachdem die Parteien ihren Streit um den Fernsehempfang begonnen haben. Dies war bereits im Jahr 2009. Dass es andere Möglichkeiten des digitalen Fernsehens gibt, wäre mithin schon in der Klageschrift vorzutragen gewesen. Ein Schriftsatzrecht war hierzu in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht mehr zu bewilligen.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,708 Nr. 11,711,713 ZPO

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